Probefahrtbedingungen
Vor jeder Probefahrt sollten Kaufinteressent und Verkäufer die Versicherungsmodalitäten genau abklären, ansonsten drohen bei Unfällen unangenehme Überraschungen. Grundsätzlich haftet der Probefahrer für Schäden, die während der Fahrt durch sein Verschulden entstehen. Wenn eine Vollkaskopolice abgeschlossen wurde, sind die Schäden am Fahrzeug versichert. Jedoch sollte vorab geklärt werden wie Probefahrer und Halter bei einer Selbstbeteiligung und einer Herabstufung in der Schadenfreiheitsklasse verfahren. Außerdem sollte geklärt werden, wie bei Bußgeldern verfahren wird. Grundsätzlich muss sich der Verkäufer den Führerschein vom Probefahrer zeigen lassen und dies dokumentieren.
§1 Zweck der Probefahrt
Der Verkäufer überlässt dem Probefahrer ein zugelassenes Fahrzeug zum Zwecke der Vertragsanbahnung eines Kaufvertrags im Inland, sodass er die Gebrauchstauglichkeit und den Zustand des Fahrzeugs prüfen kann.
§2 Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
Der Probefahrer muss zum Zeitpunkt der Probefahrt im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Dieser Führerschein darf keinerlei Beschränkungen (z.B. Fahrverbot) unterliegen. Sofern der Probefahrer sich online für die Probefahrt angemeldet hat und seine Führerscheindaten bereits mitgeteilt hat, ist es trotzdem unerlässlich den Führerschein im Original zum Zeitpunkt der Probefahrt vorzuzeigen. Der Verkäufer wird vor Fahrtantritt eine Kopie des Führerscheines erstellen und diese sechs Monate aufbewahren.
§3 Zeitraum und Dauer der Probefahrt
Verkäufer und Probefahrer vereinbaren einen Termin und Zeitraum für die Probefahrt, der dokumentiert wird. Probefahrten sind generell nur innerhalb der Öffnungszeiten der Autohaus Brömmler GmbH möglich (Montags bis Freitags von 9 bis 18 Uhr, Samstags von 9 bis 13 Uhr). Um die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs zu prüfen, wird dem Probefahrer das Fahrzeug für 60 Minuten überlassen. Sollte diese Zeit aus unvorhersehbaren Gründen nicht ausreichen, wird der Probefahrer den Verkäufer telefonisch informieren.
§4 Pfand/Kaution
Vor Antritt der Probefahrt hinterlegt der Probefahrer beim Verkäufer seinen Personalausweis als Pfand. Generell wird keine monetäre Kaution von Probefahrern mit Deutschem Wohnsitz verlangt.
§5 Bestehende Versicherungen
Sofern nichts anders vereinbart wurde, sind alle zugelassenen Fahrzeuge und alle Fahrzeuge mit rotem Überführungs- bzw. Probefahrtkennzeichen eine Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung pro Schadensfall in Höhe von 2.000 EUR.
§6 Haftungsvereinbarung
Der Probefahrer haftet für Schäden am Fahrzeug, die er während der Probefahrt verschuldet. Für Schäden, die durch eine Fahrzeugversicherung (Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung) abgedeckt sind, beschränkt sich die Haftung auf die Höhe der Selbstbeteiligung pro Schaden und den Rückstufungsschaden. Der Probefahrer stellt den Halter des Fahrzeuges von sämtlichen Ansprüchen frei, die durch die Verletzung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit der Probefahrt entstanden sind (Verkehrsverstöße, Bußgelder etc.). Sollte eine Behörde den Probefahrer anlässlich der Probefahrt ermitteln wollen, so werden wir alle gespeicherten Daten im Zusammenhang mit der Probefahrt der Behörde übergeben.
§7 Pflichten des Probefahrers
Vor Antritt der Probefahrt prüft der Probefahrer das Fahrzeug auf Schäden. Sollten diese vorhanden sein, dokumentiert der Verkäufer diese Schäden mit dem Probefahrer. Das Fahrzeug wird in einem verkehrssicheren und gebrauchsfähigem Zustand übergeben. Der Tank wird vom Verkäufer voll getankt. Nach der Probefahrt tankt der Probefahrer das Fahrzeug wieder voll und gibt es zurück. Über entstandene Schäden informiert der Probefahrer den Verkäufer.